Wohngeldgesetz

   Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19)   
   Kapitel 2 - Haushaltsmitglieder (§§ 5 - 8)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 6
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).

(2) 1Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. 2Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

1. die Wohnung aufgegeben wird,
2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.

Rechtsprechung zu § 6 WoGG

27 Entscheidungen zu § 6 WoGG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 6 WoGG verweisen folgende Vorschriften:

    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
        § 3 (Wohngeldberechtigung)
     
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Berechnungsgrößen des Wohngeldes
          § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
     
      Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
        § 27 (Änderung des Wohngeldes)
     
      Überleitungsvorschriften
        § 42 (Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches)
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