Wohngeldgesetz
| Teil 2 - Berechnung und Höhe des Wohngeldes (§§ 4 - 19) |
| Kapitel 2 - Haushaltsmitglieder (§§ 5 - 8) |
(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von
| 1. | Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
| 2. | Zuschüssen nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
| 3. | Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 21 Abs. 4 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
| 4. | Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, | ||
| 5. | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
| 6. | Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, | ||
| 7. | a) | ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt oder | |
| b) | anderen Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, | ||
| nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, | |||
| 8. | Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder | ||
| 9. | Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, | ||
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4, wenn bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
| 1. | die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder | ||
| 2. | durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes vermieden oder beseitigt werden kann und | ||
| a) | die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder | ||
| b) | der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. | ||
(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die in
| 1. | § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, | |
| 2. | § 19 Abs. 1 und 4 sowie den §§ 20 und 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, | |
| 3. | § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder | |
| 4. | § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes |
genannt und bei der gemeinsamen Ermittlung ihres Bedarfs oder nach § 43 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn
| 1. | die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder | |
| 2. | die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen. |
(3) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, deren Leistungen nach Absatz 1 auf Grund einer Sanktion vollständig weggefallen sind.
Rechtsprechung zu § 7 WoGG
- Entscheidung zu § 7 WoGG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 7 WoGG
Querverweise
- WoGG
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Berechnung und Höhe des Wohngeldes
- Berechnungsgrößen des Wohngeldes
- § 4 (Berechnungsgrößen des Wohngeldes)
- Haushaltsmitglieder
- Einkommen
- § 14 (Jahreseinkommen)
- Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs
- § 21 (Sonstige Gründe)
- Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- Kostentragung und Datenabgleich
- § 33 (Datenabgleich)
- Wohngeldstatistik
- § 35 (Erhebungsmerkmale)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Datenübermittlung und Datenschutz
- § 52a (Überprüfung von Daten)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II)
- Leistungen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- Arbeitslosengeld II und befristeter Zuschlag
- §§ 19 ff (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe) (zu § 7 I 1 Nr. 1)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- §§ 27 ff (Leistungsberechtigte) (zu § 7 I 1 Nr. 6)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Grundsätze
- §§ 41 ff (Leistungsberechtigte) (zu § 7 I 1 Nr. 5)
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