Sie sehen hier das Wohngeldgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. Übergangsregelungen: §§ 42, 43.

Anlage1
(zu § 19 Abs. 1)

Werte für "a", "b" und "c"

Die in die Formel nach § 19 Abs. 1 Satz 1 einzusetzenden, nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedenen Werte "a", "b" und "c" sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

1

Haushaltsmitglied 2

Haushaltsmitglieder 3

Haushaltsmitglieder 4

Haushaltsmitglieder 5

Haushaltsmitglieder 6

Haushaltsmitglieder a 6,300E-2 5,700E-2 5,500E-2 4,700E-2 4,200E-2 3,700E-2 b 7,963E-4 5,761E-4 5,176E-4 3,945E-4 3,483E-4 3,269E-4 c 9,102E-5 6,431E-5 3,250E-5 2,325E-5 2,151E-5 1,519E-5 7

Haushaltsmitglieder 8

Haushaltsmitglieder 9

Haushaltsmitglieder 10

Haushaltsmitglieder 11

Haushaltsmitglieder 12

Haushaltsmitglieder a 3,300E-2 2,300E-2 - 1,970E-2 - 4,010E-2 - 6,600E-2 - 8,990E-2 b 3,129E-4 2,959E-4 2,245E-4 1,565E-4 1,200E-4 1,090E-4 c 8,745E-6 7,440E-6 3,459E-5 5,140E-5 5,686E-5 6,182E-5

Hierbei bedeuten: E-2 geteilt durch 100, E-4 geteilt durch 10 000,

E-5 geteilt durch 100 000,

E-6 geteilt durch 1 000 000.

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Literatur im Internet zu Anlage 1 WoGG

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