nächste Vorschrift § 1

(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.

(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.

Rechtsprechung zu § 1 WoVermittG

Literatur im Internet zu § 1 WoVermittG

Querverweise

Auf § 1 WoVermittG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 1 WoVermittG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Mäklervertrag
            Allgemeine Vorschriften
              § 652 (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu §§ 1 ff)

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