(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.
(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.
Rechtsprechung zu § 1 WoVermittG
10 Entscheidungen zu § 1 WoVermittG in unserer Datenbank:
- LG Hamburg, 12.05.2009 - 309 S 107/08
Immobilienmakler - "Ermittlungsmöglichkeit" ist keine Nachweistätigkeit!
Zum selben Verfahren:
- BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
Immobilienmakler - Bereitstellung von Mietangeboten als Nachweistätigkeit
- BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
- KG, 11.03.1993 - 25 U 5965/92
- BGH, 28.04.2005 - III ZR 387/04
Immobilienmakler - Institutioneller Interessenkonflikt: "Unechte Verflechtung"
- LG Bonn, 10.09.1990 - 6 S 198/90
- BGH, 02.10.2003 - III ZR 5/03
Immobilienmakler - Wohnungsvermittlung: Verlust des Provisionsanspruchs
- BGH, 23.10.2003 - III ZR 41/03
Immobilienmakler - Vermittler: Keine Provision für eine ihm gehörende Wohnung
- BGH, 13.03.2003 - III ZR 299/02
Wohnungseigentum - Verwalter: Geld für die Vermittlung von Mietverträgen?
- BGH, 09.03.2006 - III ZR 235/05
Immobilienmakler - Keine Provision, wenn bisheriger Mieter für Makler tätig wird
- LG Berlin, 13.09.2004 - 52 S 341/03
Wohnungsvermittlung gegen Gebühr gilt als Maklerleistung
Literatur im Internet zu § 1 WoVermittG
Querverweise
- WoVermittG
- § 7
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mäklervertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 652 (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu §§ 1 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 93 II (zu §§ 1 ff)
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 1 S. 2 Nr. 2 (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)
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