(1) Wohnungsvermittler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer den Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume nachweist.
(2) Zu den Wohnräumen im Sinne dieses Gesetzes gehören auch solche Geschäftsräume, die wegen ihres räumlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs mit Wohnräumen mit diesen zusammen vermietet werden.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen über Wohnräume im Fremdenverkehr.
Rechtsprechung zu § 1 WoVermittG
32 Entscheidungen zu § 1 WoVermittG in unserer Datenbank:
- AG Siegburg, 05.01.2018 - 105 C 6/17
Wohnungsvermittler darf keine Entgelte für Wohnraumvermittlung von ...
- LG Stuttgart, 15.06.2016 - 38 O 10/16
Makler darf keine Besichtigungsgebühr verlangen!
- LG Stuttgart, 15.06.2016 - 38 O 73/15
Keine Maklergebühren für Besichtigungen!
- BGH, 15.04.2010 - III ZR 153/09
Provisionsanspruch des Wohnungsmaklers: Anforderungen an eine Nachweistätigkeit; ...
- BGH, 28.04.2005 - III ZR 387/04
Verflechtung von Makler und Verkäufer
- KG, 11.03.1993 - 25 U 5965/92
- AG Berlin-Lichtenberg, 10.01.2017 - 6 C 488/15
- LG Bonn, 10.09.1990 - 6 S 198/90
- LG Bonn, 05.12.2013 - 8 S 192/13
Makler-Klausel über Bearbeitungsgebühr bei Nichtzustandekommens des Mietvertrages ...
- LG Berlin, 13.09.2004 - 52 S 341/03
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Querverweise
Auf § 1 WoVermittG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 WoVermittG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Maklervertrag
- Allgemeine Vorschriften
- § 652 (Entstehung des Lohnanspruchs) (zu §§ 1 ff)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsmakler
- § 93 II
- Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- § 1 S. 2 Nr. 2 (Anwendungsbereich) (zu §§ 1 ff)