Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.
Rechtsprechung zu § 4 WoVermittG
2 Entscheidungen zu § 4 WoVermittG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung
- OLG Celle, 14.02.1996 - 2 U 1/95
Anwendbarkeit von § 5 WiStG auf Mietvertrag zwischen Vermieter und gewerblichem ...
Literatur im Internet zu § 4 WoVermittG
Querverweise
Auf § 4 WoVermittG verweisen folgende Vorschriften:
- WoVermittG
- § 5
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