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__paste_bez____paste_norm__ WoVermittG (https://dejure.org/gesetze/WoVermittG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WoVermittG
__paste_bez____paste_norm__ Wohnungsvermittlungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WoVermittG/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 4

1Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. 2Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21.04.2015 (BGBl. I S. 610), in Kraft getreten am 01.06.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2015
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG)21.04.2015BGBl. I S. 610
30.06.2000Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro27.06.2000BGBl. I S. 897

Rechtsprechung zu § 4 WoVermittG

4 Entscheidungen zu § 4 WoVermittG in unserer Datenbank:

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