vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 4

Der Wohnungsvermittler und der Auftraggeber können vereinbaren, daß bei Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen eine Vertragsstrafe zu zahlen ist. Die Vertragsstrafe darf 10 Prozent des gemäß § 2 Abs. 1 vereinbarten Entgelts, höchstens jedoch 25 Euro nicht übersteigen.

Literatur im Internet zu § 4 WoVermittG

Querverweise

Auf § 4 WoVermittG verweisen folgende Vorschriften:

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