Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 3 - 11)   

§ 11
Verpflichtung des Insolvenzverwalters

(1) Wird über das Vermögen eines nach diesem Gesetz zu einer Handlung Verpflichteten ein Insolvenzverfahren eröffnet, hat der Insolvenzverwalter den Schuldner bei der Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.

(2) Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt.

Rechtsprechung zu § 11 WpHG

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Literatur im Internet zu § 11 WpHG

Querverweise

Auf § 11 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)
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