Wertpapierhandelsgesetz
Abschnitt 2 - Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§§ 6 - 24a) |
(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. 2Er besteht aus Vertretern der Länder. 3Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. 4Jedes Land entsendet einen Vertreter. 5An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. 6Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. 7Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) 1Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. 2Er berät die Bundesanstalt, insbesondere
3Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. 4Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.
(3) 1Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. 2Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. 3Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) vom 23.06.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.01.2018 | Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz) | 23.06.2017 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 |
Rechtsprechung zu § 16 WpHG
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Anlass für eine Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen: Vorrang ...
- VG Frankfurt/Main, 09.12.1997 - 15 G 2328/97
Zur Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesaufsichtsamt gemäß WpHG § 16 Abs 4 über ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 16.03.1998 - 8 TZ 98/98
Zulassung der Beschwerde wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher ...
- VGH Hessen, 16.03.1998 - 8 TZ 98/98
- VG Frankfurt/Main, 04.04.2003 - 9 G 5631/02
Auskunftspflicht des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer AG
- OLG Frankfurt, 19.09.2003 - 1 U 18/02
Schadensersatzpflicht einer Aufsichtsbehörde bei ungeprüfter Weitergabe von ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 1 U 18/02
Amtshaftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Anzeige eines ...
- OLG Frankfurt, 26.05.2003 - 1 U 18/02
- VG Frankfurt/Main, 29.01.2004 - 9 E 4228/03
Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters bezüglich Veröffentlichungs- und ...
- BVerwG, 05.09.2005 - 6 C 4.05
Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften zum Zwecke der ...
- OLG München, 09.10.2008 - 19 U 5176/07
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Persönliche Haftung von ...