Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 3 - Insiderüberwachung (§§ 12 - 16b)   
§ 16
Aufzeichnungspflichten

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie Unternehmen mit Sitz im Inland, die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, haben vor Durchführung von Aufträgen, die Insiderpapiere im Sinne des § 12 zum Gegenstand haben, bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift, bei Unternehmen die Firma und die Anschrift der Auftraggeber und der berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen festzustellen und diese Angaben aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gilt § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

Rechtsprechung zu § 16 WpHG

6 Entscheidungen zu § 16 WpHG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 16 WpHG

Querverweise

Auf § 16 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)

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