Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 4 - Überwachung des Verbots der Marktmanipulation (§§ 20a - 20b) |
(1) Es ist verboten,
| 1. | unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken, | |
| 2. | Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen oder | |
| 3. | sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, die geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken. |
Satz 1 gilt für Finanzinstrumente, die
| 1. | an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind oder | |
| 2. | in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. |
Der Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt oder der Einbeziehung in den regulierten Markt oder in den Freiverkehr steht es gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn die Handlung mit der zulässigen Marktpraxis auf dem betreffenden organisierten Markt oder in dem betreffenden Freiverkehr vereinbar ist und der Handelnde hierfür legitime Gründe hat. Als zulässige Marktpraxis gelten nur solche Gepflogenheiten, die auf dem jeweiligen Markt nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können und von der Bundesanstalt als zulässige Marktpraxis im Sinne dieser Vorschrift anerkannt werden. Eine Marktpraxis ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie zuvor nicht ausdrücklich anerkannt wurde.
(3) Der Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen sowie Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten stellen in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 dar, soweit diese nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen (ABl. EU Nr. L 336 S. 33) erfolgen. Für Finanzinstrumente, die in den Freiverkehr oder in den regulierten Markt einbezogen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
| 1. | Waren im Sinne des § 2 Abs. 2c, | |
| 2. | Emissionsberechtigungen im Sinne des § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und | |
| 3. | ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 51 des Börsengesetzes, die an einer inländischen Börse oder einem vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gehandelt werden. |
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
| 1. | Umstände, die für die Bewertung von Finanzinstrumenten erheblich sind, | |
| 2. | falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten oder das Vorliegen eines künstlichen Preisniveaus, | |
| 3. | das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung, | |
| 4. | Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen, und | |
| 5. | Handlungen, die als zulässige Marktpraxis gelten, und das Verfahren zur Anerkennung einer zulässigen Marktpraxis. |
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.
(6) Bei Journalisten, die in Ausübung ihres Berufes handeln, ist das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter Berücksichtigung ihrer berufsständischen Regeln zu beurteilen, es sei denn, dass diese Personen aus den unrichtigen oder irreführenden Angaben direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen oder Gewinne schöpfen.
Rechtsprechung zu § 20a WpHG
24 Entscheidungen zu § 20a WpHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10
Kapitalanlage - § 20a WpHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09
Haftung der IKB-Bank wegen einer unrichtigen Pressemitteilung im Zusammenhang mit ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09
- BVerfG, 04.12.2008 - 2 BvR 1043/08
Informationelle Selbstbestimmung; Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich ...
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 20.05.2008 - 514 AR 1/07
Strafverfahren: Akteneinsichtsrecht des Verletzten im Falle einer Manipulation ...
- LG Berlin, 20.05.2008 - 514 AR 1/07
- BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03
Strafrecht - Unrichtiger Darstellung börsenrechtlicher Quartalsberichte
- OLG Frankfurt, 18.04.2007 - 21 U 71/06
Wertpapierrecht; Schadensersatz: Anspruch auf Feststellung einer ...
- BGH, 06.11.2003 - 1 StR 24/03
Zur Strafbarkeit von Kursmanipulationen durch "Scalping"
- OLG Stuttgart, 04.10.2011 - 2 Ss 65/11
- BGH, 20.07.2011 - 3 StR 506/10
Marktmanipulation (irreführenden Angaben; Umstände, die für die Bewertung eines ...
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
27.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Bankrecht, Kapitalmarktrecht
Querverweise
- WpHG
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Insiderüberwachung
- § 16b (Aufbewahrung von Verbindungsdaten)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
- § 31f (Betrieb eines multilateralen Handelssystems)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 39 (Bußgeldvorschriften)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 5 I 2 (zu § 20a VI)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen