Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 5 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 21 - 30)   
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Mitteilungspflichten beim Halten von sonstigen Finanzinstrumenten

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, einseitig im Rahmen einer rechtlich bindenden Vereinbarung mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Abs. 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Die §§ 23 und 24 gelten entsprechend. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, findet eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21 und 22 nicht statt.

(2) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. Soweit bereits eine Meldung nach § 21 aufgrund einer Zurechnung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfolgt, ist eine zusätzliche Meldung nach dieser Vorschrift nicht erforderlich.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1.

Rechtsprechung zu § 25 WpHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 25 WpHG

Querverweise

Auf § 25 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
        § 26 (Veröffentlichungspflichten des Emittenten und Übermittlung an das Unternehmensregister)
        § 27 (Nachweis mitgeteilter Beteiligungen)
        § 29a (Befreiungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)
     
      Übergangsbestimmungen
        § 41 (Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)

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