Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 5 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 21 - 30)   
§ 26a
Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte und Übermittlung an das Unternehmensregister

Ein Inlandsemittent hat die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, in der in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 1, vorgesehenen Weise zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt entsprechend § 26 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nr. 2, die Veröffentlichung mitzuteilen. Er übermittelt die Information außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.

Literatur im Internet zu § 26a WpHG

Querverweise

Auf § 26a WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister
        § 29a (Befreiungen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)

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