Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 5 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 21 - 30)   
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Nachweis mitgeteilter Beteiligungen

Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1, 1a oder § 25 Abs. 1 abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.

Literatur im Internet zu § 27 WpHG

Querverweise

Auf § 27 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Übergangsbestimmungen
        § 41 (Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)

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