Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 5 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 21 - 30)   
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Richtlinien der Bundesanstalt

Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Rechtsprechung zu § 29 WpHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 29 WpHG

Querverweise

Auf § 29 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Übergangsbestimmungen
        § 41 (Übergangsregelung für Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten)

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