Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 5 - Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Veränderungen des Stimmrechtsanteils an das Unternehmensregister (§§ 21 - 30) |
Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Rechtsprechung zu § 29 WpHG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 29 WpHG
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