Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 5a - Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 30a - 30g)   
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Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten

Der Emittent zugelassener Wertpapiere, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss beabsichtigte Änderungen seiner Satzung oder seiner sonstigen Rechtsgrundlagen, die die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, der Bundesanstalt und den Zulassungsstellen der inländischen oder ausländischen organisierten Märkte, an denen seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, unverzüglich nach der Entscheidung, den Änderungsentwurf dem Beschlussorgan, das über die Änderung beschließen soll, vorlegen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlussorgans mitteilen.

Literatur im Internet zu § 30c WpHG

Querverweise

Auf § 30c WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren
        § 30d (Vorschriften für Emittenten aus der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)

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