Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 5a - Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 30a - 30g) |
Die Vorschriften der §§ 30a bis 30c finden auch Anwendung auf Emittenten, für die nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Herkunftsstaat ist, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem inländischen organisierten Markt zugelassen sind und ihr Herkunftsstaat für sie keine den §§ 30a bis 30c entsprechenden Vorschriften vorsieht.
Literatur im Internet zu § 30d WpHG
Querverweise
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