Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 5a - Notwendige Informationen für die Wahrnehmung von Rechten aus Wertpapieren (§§ 30a - 30g)   
§ 30g
Ausschluss der Anfechtung

Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses kann nicht auf eine Verletzung der Vorschriften dieses Abschnitts gestützt werden.

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Literatur im Internet zu § 30g WpHG

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