Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 31 - 37a)   

§ 32
Systematische Internalisierung

Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische Internalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzelheiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt. Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktiengattung ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktien ein großes Volumen aufweisen.

Rechtsprechung zu § 32 WpHG

131 Entscheidungen zu § 32 WpHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 32 WpHG

Querverweise

Auf § 32 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 7 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 32a (Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer)
        § 32b (Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt)
        § 32c (Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer)
        § 32d (Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung)
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