Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen (§§ 31 - 37a) |
Die §§ 32a bis 32d gelten für systematische Internalisierer, soweit sie Aufträge in Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, bis zur standardmäßigen Marktgröße ausführen. Einzelheiten sind in den Kapiteln III und IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 geregelt. Ein Markt im Sinne dieser Vorschriften besteht für eine Aktiengattung aus allen Aufträgen, die in der Europäischen Union im Hinblick auf diese Aktiengattung ausgeführt werden, ausgenommen jene, die im Vergleich zur normalen Marktgröße für diese Aktien ein großes Volumen aufweisen.
Rechtsprechung zu § 32 WpHG
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 32 WpHG im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 32 WpHG
Querverweise
Auf § 32 WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- WpHG
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- § 7 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland)
- Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen
- § 32a (Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer)
§ 32b (Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt)
§ 32c (Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer)
§ 32d (Zugang zu Quotes, Geschäftsbedingungen bei systematischer Internalisierung)
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