Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen (§§ 31 - 37a)   
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Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnittswerts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Inland haben.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite.

Literatur im Internet zu § 32b WpHG

Querverweise

Auf § 32b WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 7 (Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen
        § 32 (Systematische Internalisierung)

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