Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten (§§ 31 - 37a)   
§ 34c
Anzeigepflicht

Andere Personen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften oder Investmentaktiengesellschaften, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Finanzanalysen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, haben dies gemäß Satz 3 der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. Die Einstellung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten ist ebenfalls anzuzeigen. Die Anzeige muss Name oder Firma und Anschrift des Anzeigepflichtigen enthalten. Der Anzeigepflichtige hat weiterhin anzuzeigen, ob bei mit ihm verbundenen Unternehmen Tatsachen vorliegen, die Interessenkonflikte begründen können. Veränderungen der angezeigten Daten und Sachverhalte sind innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Ausnahmevorschrift des § 34b Abs. 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 34c WpHG

Literatur im Internet zu § 34c WpHG

Querverweise

Auf § 34c WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
        § 1 (Anwendungsbereich)
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten
        § 34b (Analyse von Finanzinstrumenten)
        § 36a (Unternehmen, organisierte Märkte und multilaterale Handelssysteme mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)

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