Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 6 - Verhaltenspflichten, Organisationspflichten, Transparenzpflichten, Verjährung von Ersatzansprüchen (§§ 31 - 37a)   
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Werbung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen

(1) Um Mißständen bei der Werbung für Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen zu begegnen, kann die Bundesanstalt den Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und des Verbraucherschutzes anzuhören.

Literatur im Internet zu § 36b WpHG

Querverweise

Auf § 36b WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)

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