Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 7 - Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen (§§ 37b - 37c) |
(1) Veröffentlicht der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, in einer Mitteilung nach § 15 eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass der Dritte auf die Richtigkeit der Insiderinformation vertraut, wenn der Dritte
| 1. | die Finanzinstrumente nach der Veröffentlichung erwirbt und er bei dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder | |
| 2. | die Finanzinstrumente vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem Bekanntwerden der Unrichtigkeit der Insiderinformation veräußert. |
(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass er die Unrichtigkeit der Insiderinformation nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Dritte die Unrichtigkeit der Insiderinformation im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 bei dem Erwerb oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 bei der Veräußerung kannte.
(4) Der Anspruch nach Absatz 1 verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Dritte von der Unrichtigkeit der Insiderinformation Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in drei Jahren seit der Veröffentlichung.
(5) Weitergehende Ansprüche, die nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen oder vorsätzlichen unerlaubten Handlungen erhoben werden können, bleiben unberührt.
(6) Eine Vereinbarung, durch die Ansprüche des Emittenten gegen Vorstandsmitglieder wegen der Inanspruchnahme des Emittenten nach Absatz 1 im Voraus ermäßigt oder erlassen werden, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 37c WpHG
33 Entscheidungen zu § 37c WpHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 6 U 94/09
Pflicht eines börsennotierten Unternehmens zur Veröffentlichung von ...
- OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09
Haftung der IKB-Bank wegen einer unrichtigen Pressemitteilung im Zusammenhang mit ...
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02
Gesellschaftsrecht - Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG
- BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Gesellschaftsrecht - Persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer ...
- OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08
Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung 14 KapMuG)">...
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
- OLG Düsseldorf, 10.09.2009 - 6 U 14/09
Haftung einer Bank für Schäden eines Anlegers aufgrund des Erwerbs von Aktien
- BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07
Haftung für Empfehlungen als Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 273/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob ...
- OLG Frankfurt, 17.03.2005 - 1 U 149/04
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktische Haftung einer ...
- BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 742/02
Umfang des Akteneinsichtsrechts zu Gunsten Geschädigter im Strafverfahren
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 742/02
Umfang des Akteneinsichtsrechts zu Gunsten des Geschädigten im Strafverfahren
- BVerfG, 27.05.2002 - 2 BvR 742/02
- BGH, 22.06.2010 - VI ZR 212/09
Deliktsrecht - § 34a Abs. 1 Satz 1 WpHG ist kein Schutzgesetz
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/09
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/09
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 276/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
Literatur im Internet zu § 37c WpHG
Querverweise
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