Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 8 - Finanztermingeschäfte (§§ 37d - 37g) |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für
| 1. | die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft, | |
| 2. | eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis, | |
| 3. | die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften, | |
| 4. | Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften. |
Literatur im Internet zu § 37g WpHG
Querverweise
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