Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 8 - Finanztermingeschäfte (§§ 37d - 37g)   
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Verbotene Finanztermingeschäfte

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.

(2) Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für

1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.

Literatur im Internet zu § 37g WpHG

Querverweise

Auf § 37g WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Finanztermingeschäfte
        § 37e (Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

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