Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 9 - Schiedsvereinbarungen (§ 37h)   
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Schiedsvereinbarungen

Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermingeschäften sind nur verbindlich, wenn beide Vertragsteile Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

Rechtsprechung zu § 37h WpHG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 37h WpHG

Querverweise

Auf § 37h WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Finanztermingeschäfte
        § 37e (Ausschluss des Einwands nach § 762 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Redaktionelle Querverweise zu § 37h WpHG:

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