Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 11 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37z)   
   Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37u)   
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Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten

Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.

Literatur im Internet zu § 37n WpHG

Querverweise

Auf § 37n WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
          § 37o (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
     
      Übergangsbestimmungen
        § 46 (Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Redaktionelle Querverweise zu § 37n WpHG:
    WpHG
      Übergangsbestimmungen
        § 45 (Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11) (zu §§ 37n ff)

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