Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 11 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37z) |
| Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37u) |
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht sowie der verkürzte Abschluss und der zugehörige Zwischenlagebericht von Unternehmen, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entspricht.
Literatur im Internet zu § 37n WpHG
Querverweise
Auf § 37n WpHG verweisen folgende Vorschriften:
- WpHG
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- § 37o (Anordnung einer Prüfung der Rechnungslegung und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt)
- Übergangsbestimmungen
- § 46 (Anwendungsbestimmung für das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz)
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 37n WpHG bei

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