Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 11 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37z) |
| Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 37n - 37u) |
(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, welche die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73 und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 37o Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 4 und 5, § 37p Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 und § 37q Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsprechung zu § 37t WpHG
11 Entscheidungen zu § 37t WpHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 31.08.2010 - WpÜG 3/10
Fehlerbekanntmachungsanordnung im Enforcement-Verfahren: Anforderungen an die ...
- OLG Frankfurt, 31.05.2012 - WpÜG 2/12
Enforcementverfahren: Rechnungslegungsfehler bei unterbliebener Angabe von ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 12/09
Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und ...
- OLG Frankfurt, 24.11.2009 - WpÜG 11/09
Prognosebericht bei Rechnungslegung auch unter Hinweis auf die Finanz- und ...
- OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 3/08
Enforcement-Verfahren; Fehlerfeststellung; Feststellung; Fehlerveröffentlichung; ...
- OLG Frankfurt, 22.01.2009 - WpÜG 1/08
Enforcement-Verfahren: Fehlerfeststellung nur bei wesentlichen ...
- OLG Frankfurt, 29.11.2007 - WpÜG 2/07
Enforcementverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: ...
- VG Frankfurt/Main, 04.02.2010 - 1 L 70/10
Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Überprüfung von Verwaltungsakten ...
- OLG Frankfurt, 28.06.2012 - WpÜG 8/11
Fehlende Kompetenz der BaFin für Einschreiten gegen Inlandsemittenten
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