Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 11 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37z)   
   Unterabschnitt 1 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten (§§ 37n - 37u)   
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Beschwerde

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten entsprechend.

Literatur im Internet zu § 37u WpHG

Querverweise

Auf § 37u WpHG verweisen folgende Vorschriften:

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