Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 11 - Überwachung von Unternehmensabschlüssen (§§ 37n - 37z)   
   Unterabschnitt 2 - Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister (§§ 37v - 37z)   
§ 37v
Jahresfinanzbericht

(1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn es nicht nach den handelsrechtlichen Vorschriften zur Offenlegung der in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen verpflichtet ist. Außerdem muss jedes Unternehmen, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, vor dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung. Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 die in Absatz 2 genannten Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln, es sei denn, die Übermittlung erfolgt nach § 8b Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs.

(2) Der Jahresfinanzbericht hat mindestens

1. den gemäß dem nationalen Recht des Sitzstaats des Unternehmens aufgestellten und geprüften Jahresabschluss,
2. den Lagebericht,
3. eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung und
4. eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungspflicht

zu enthalten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2,
2. den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3,
3. wie lange die Informationen nach Absatz 2 im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben müssen und wann sie zu löschen sind, und
4. eine aufeinander abgestimmte Verfahrensweise, nach der der Jahresfinanzbericht und das jährliche Dokument nach § 10 des Wertpapierprospektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis gelangen.

Literatur im Internet zu § 37v WpHG

Querverweise

Auf § 37v WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen
        Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
          § 37y (Konzernabschluss)
          § 37z (Ausnahmen)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 39 (Bußgeldvorschriften)

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