Wertpapierhandelsgesetz
| Abschnitt 12 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 - 40b) |
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.
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