Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 12 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 - 40b)   
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Zuständige Verwaltungsbehörde

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.

Literatur im Internet zu § 40 WpHG

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