Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 12 - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 38 - 40b)   
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Bekanntmachung von Maßnahmen

Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen, die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Anordnungen nach § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.

Literatur im Internet zu § 40b WpHG

Querverweise

Auf § 40b WpHG verweisen folgende Vorschriften:
    WpHG
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
        § 10 (Anzeige von Verdachtsfällen)

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