Wertpapierhandelsgesetz

   Abschnitt 13 - Übergangsbestimmungen (§§ 41 - 48)   

§ 45
Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11

Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom 21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet. Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zugewiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.

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Literatur im Internet zu § 45 WpHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 45 WpHG:
    WpHG
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Überwachung von Unternehmensabschlüssen
          §§ 37n ff (Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten)
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