Deutschland

Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist)

Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 (BGBl. I S. 1698), in Kraft getreten am 28.06.2005 bzw. 01.07.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2023 (BGBl. I S. 354) m.W.v. 15.12.2023

Abschnitt 1

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2

§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts

§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist

Abschnitt 3

§ 8 Prospektverantwortliche

§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt

§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt

§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 4

§ 17 Zuständige Behörde

§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

§ 20 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 5

§ 21 Anerkannte Sprache

§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung

§ 23 (weggefallen)

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Maßnahmen bei Verstößen

§ 26 Datenschutz

§ 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

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