Bundesrepublik Deutschland

Wertpapierprospektgesetz
(Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist)

Artikel 1 des Gesetzes vom 22.06.2005 (BGBl. I S. 1698), in Kraft getreten am 28.06.2005 bzw. 01.07.2005

zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2011 (BGBl. I S. 2427) m.W.v. 01.01.2012
Abschnitt 1

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere

Abschnitt 2

§ 5 Prospekt

§ 6 Basisprospekt

§ 7 Mindestangaben

§ 8 Nichtaufnahme von Angaben

§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des Registrierungsformulars

§ 10 Jährliches Dokument

§ 11 Angaben in Form eines Verweises

§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

Abschnitt 3

§ 13 Billigung des Prospekts

§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts

§ 15 Werbung

§ 16 Nachtrag zum Prospekt

Abschnitt 4

§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte

§ 18 Bescheinigung der Billigung

Abschnitt 5

§ 19 Sprachenregelung

§ 20 Drittstaatemittenten

Abschnitt 6

§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 22 Verschwiegenheitspflicht

§ 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 23a Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

§ 24 Vorsichtsmaßnahmen

§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 7

§ 27 Register

§ 28 Gebühren und Auslagen

§ 29 Benennungspflicht

§ 30 Bußgeldvorschriften

§ 31 Übergangsbestimmungen

Literatur im Internet zum WpPG

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