Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 2 - Erstellung des Prospekts (§§ 5 - 12)   
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Jährliches Dokument

(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindestens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf Grund

1. der §§ 15, 15a, 26, 30b Abs. 1 und 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, §§ 37v, 37w, 37x, 37y, 37z Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,
2. (weggefallen)
3. des § 42 Abs. 1 des Börsengesetzes in Verbindung mit einer Börsenordnung oder
4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländischen Vorschriften

veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort beschriebenen Weise veröffentlicht wird.

(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenlegung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist anzugeben, wo diese zu erhalten sind.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro.

Literatur im Internet zu § 10 WpPG

Querverweise

Auf § 10 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
    WpPG
      Erstellung des Prospekts
        § 11 (Angaben in Form eines Verweises)
     
      Zuständige Behörde und Verfahren
        § 24 (Vorsichtsmaßnahmen)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 30 (Bußgeldvorschriften)
    Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
      Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
        § 2 (Begriffsbestimmungen)
     
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
        Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
          § 37v (Jahresfinanzbericht)

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