Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28) |
(1) 1Der Prospekt einschließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesanstalt ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln. 2Dies gilt entsprechend für die Übermittlung von Nachträgen und für die Hinterlegung von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen.
(2) Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen.
(3) 1Der gebilligte Prospekt wird von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres, in dem der Prospekt gebilligt wurde. 3Dies gilt entsprechend für gebilligte Nachträge und einheitliche Registrierungsformulare einschließlich deren Änderungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
Rechtsprechung zu § 22 WpPG
6 Entscheidungen zu § 22 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.06.2022 - XI ZR 395/21
Schadensersatz wegen Prospektfehlern: Vorrang spezialgesetzlicher ...
- BGH, 18.09.2012 - XI ZR 344/11
Zur Haftung für fehlerhaften Prospekt aus § 13 VerkProspG aF
- LG Berlin, 27.05.2020 - 2 O 322/18
Voraussetzungen einer Prospekthaftung bei einem ICO
- OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen ...
- LG Hamburg, 18.09.2019 - 334 O 110/18
Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kapitalanlegermusterverfahrensgesetzes
- OLG Brandenburg, 01.07.2020 - 7 U 33/19
Voraussetzungen der Prospekthaftung anlässlich der Emission von ...
Querverweise
Auf § 22 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
- § 5 (Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt)