Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 6 - Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 21 - 26)   
§ 23a
Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

Die Bundesanstalt stellt der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auf Verlangen unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Literatur im Internet zu § 23a WpPG

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