Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 6 - Zuständige Behörde und Verfahren (§§ 21 - 26)   
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Sofortige Vollziehung

Keine aufschiebende Wirkung haben

1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

Literatur im Internet zu § 26 WpPG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 26 WpPG:

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