Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 5 - Sonstige Vorschriften (§§ 21 - 28) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
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Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe der Artikel 33 und 34 der Verordnung (EU) 1129/2017 verarbeiten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 |
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 26 WpPG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]