Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 7 - Sonstige Vorschriften (§§ 27 - 31)   
§ 29
Benennungspflicht

Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2 Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig, so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen. § 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

Literatur im Internet zu § 29 WpPG

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