Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 2 - Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt (§§ 3 - 7)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WpPG (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WpPG
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz (https://dejure.org/gesetze/WpPG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wertpapierprospektgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt

(1) Das Wertpapier-Informationsblatt ist der Bundesanstalt elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung des Wertpapier-Informationsblatts und der aktualisierten Fassungen gilt § 22 Absatz 3 entsprechend.

(3) 1Das hinterlegte Wertpapier-Informationsblatt muss mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot entsprechend Artikel 21 Absatz 2 und 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 1129/2017 veröffentlicht werden. 2Der Anbieter hat sicherzustellen, dass das Wertpapier-Informationsblatt ohne Zugangsbeschränkung für jedermann zugänglich ist; die Regelungen des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1129/2017 gelten entsprechend.

(4) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. 2Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. 3Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 09.07.2021 (BGBl. I S. 2570), in Kraft getreten am 01.01.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes09.07.2021BGBl. I S. 2570
21.07.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen08.07.2019BGBl. I S. 1002
21.07.2018Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze10.07.2018BGBl. I S. 1102

Rechtsprechung zu § 5 WpPG

16 Entscheidungen zu § 5 WpPG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 16 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 WpPG verweisen folgende Vorschriften:

    Wertpapierprospektgesetz (WpPG) 
      Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
        § 4 (Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung)
        § 6 (Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger)
     
      Sonstige Vorschriften
        § 24 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht