Wertpapierprospektgesetz
Abschnitt 2 - Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt (§§ 3 - 7) |
(1) Der Anbieter hat bei Angeboten gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 dafür zu sorgen, dass in der Werbung für diese Angebote darauf hingewiesen wird, dass ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlicht wurde oder zur Veröffentlichung ansteht und wo das Wertpapier-Informationsblatt zu erhalten ist.
(2) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass die Werbung für diese Angebote klar als solche erkennbar ist.
(3) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass die in der Werbung für diese Angebote enthaltenen Informationen weder unrichtig noch irreführend sind und mit den Informationen übereinstimmen, die in einem bereits veröffentlichten Wertpapier-Informationsblatt enthalten sind oder in einem noch zu veröffentlichenden Wertpapier-Informationsblatt enthalten sein müssen.
(4) Der Anbieter hat bei Angeboten nach Absatz 1 dafür zu sorgen, dass alle mündlich oder schriftlich verbreiteten Informationen über diese Angebote, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken dienen, mit den im Wertpapier-Informationsblatt enthaltenen Informationen übereinstimmen.
(5) Falls bei Angeboten nach Absatz 1 wesentliche Informationen vom Anbieter oder vom Emittenten offengelegt und mündlich oder schriftlich an einen oder mehrere ausgewählte Anleger gerichtet werden, müssen diese vom Anbieter in das Wertpapier-Informationsblatt oder in eine Aktualisierung des Wertpapier-Informationsblatts gemäß § 4 Absatz 8 aufgenommen werden.
(6) Die Vorgaben in Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) 979/2019 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1129/2017 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 301/2016 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.6.2019, S. 1) sind auch auf Werbung für Angebote anzuwenden, für die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen vom 08.07.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.07.2019 | Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen | 08.07.2019 | |
21.07.2018 | Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze | 10.07.2018 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.07.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes | 26.06.2012 |
Rechtsprechung zu § 7 WpPG
7 Entscheidungen zu § 7 WpPG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft
- OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
- BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13
Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit ...
Zum selben Verfahren:
- LG Duisburg, 11.11.2011 - 10 O 65/11
Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegen einen Dritten wegen eines fehlerhaften ...
- LG Duisburg, 11.11.2011 - 10 O 65/11
- OLG Dresden, 23.08.2017 - 5 U 77/17
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 1/18
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung ...
- LG Duisburg, 18.02.2010 - 13 O 114/09
Annahme einer Schutzwirkung eines Vertrages für einen Dritten bei Bestellung ...
Querverweise
Auf § 7 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG)
- Zuständige Behörde und Verfahren
- § 18 (Befugnisse der Bundesanstalt)
- Sonstige Vorschriften
- § 24 (Bußgeldvorschriften)