Wertpapierprospektgesetz

   Abschnitt 2 - Erstellung des Prospekts (§§ 5 - 12)   
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Mindestangaben

Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzunehmen sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).

Literatur im Internet zu § 7 WpPG

Querverweise

Auf § 7 WpPG verweisen folgende Vorschriften:
    WpPG
      Erstellung des Prospekts
        § 6 (Basisprospekt)
     
      Zuständige Behörde und Verfahren
        § 24 (Vorsichtsmaßnahmen)

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