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§ 44 - Zivildienstgesetz (ZDG)

neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.10.1973; FNA: 55-2 Sonstiges Verteidigungsrecht
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§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes



(1) Im Falle der Entlassung endet das Zivildienstverhältnis mit dem Ablauf des Entlassungstages.

(2) Hält sich ein Dienstleistender an dem Tag, an dem er zu entlassen wäre, nicht bei seiner Dienststelle auf, ohne dazu die ausdrückliche Erlaubnis zu besitzen oder ist bei ihm die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt, so gilt er als mit Ablauf dieses Tages als entlassen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 nachzudienen, bleibt unberührt.

(3) Befindet sich ein Dienstleistender im Entlassungszeitpunkt in stationärer Krankenbehandlung aufgrund ärztlicher Einweisung, so endet der Zivildienst, zu dem er einberufen war,

1.
wenn die stationäre Krankenbehandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder

2.
wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Zivildienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tag der Abgabe dieser Erklärung.





 

Frühere Fassungen von § 44 ZDG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
vom 14.06.2009 BGBl. I S. 1229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 44 ZDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 ZDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 ZDG Dauer des Zivildienstes (vom 01.12.2010)
... des 23. Lebensjahres zum Zivildienst herangezogen werden konnten oder 4. nach § 44 Abs. 2 als aus dem Zivildienst entlassen gelten und nach Absatz 4 eine Nachdienverpflichtung zu ...
§ 43 ZDG Entlassung (vom 01.12.2010)
... die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 1 3. ZDGÄndG Änderung des Zivildienstgesetzes
... Senioren, Frauen und Jugend unmittelbar eingereicht werden." 18. In § 44 Abs. 3 werden die Wörter „einer Einweisung durch einen Arzt" durch die Wörter ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 (WehrRÄndG 2010)
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Artikel 7 WehrRÄndG 2010 Änderung des Zivildienstgesetzes
... die an einen Dienstleistenden zu stellen sind, nicht oder nicht mehr erfüllt. § 44 Absatz 3 bleibt unberührt." 13. In § 78 Absatz 2 werden die Wörter ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
...  § 42 Ende des Zivildienstes § 43 Entlassung § 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes § 45 Ausschluss § 45a ...