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§ 33 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 33 Daten für Zwecke der Ausschreibung



(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so können die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.

(3) 1Hat nicht eine Behörde des Zollfahndungsdienstes die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. 2Sie hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

 
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Zitierungen von § 33 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 96 ZFdG Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen (vom 28.12.2022)
... in das System erfasst. (7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 7 SIS-III-G Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle". b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 33a Daten für Zwecke der ... ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren." 3. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „§ 33a Daten für Zwecke der ...