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§ 47 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 47 Besondere Mittel der Datenerhebung



(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

1.
eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen wird, oder

2.
eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und dass

a)
sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis hat,

b)
sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder

c)
sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte

und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben werden oder erhoben werden könnten.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1.
die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2.
der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für die betroffene Person nicht erkennbaren Weise

a)
zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden,

b)
zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,

3.
der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Behörden des Zollfahndungsdienstes Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und

4.
der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines Zollfahndungsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckter Ermittler).

(3) 1Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende

1.
zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teilnehmen und

2.
mit Einverständnis der berechtigten Person deren Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

2Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 3Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Abschnitt. 4Für den Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von Wohnungen gilt § 62 entsprechend.

(4) 1Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig. 2Sie dürfen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.



 

Zitierungen von § 47 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 47 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ZFdG Allgemeine Datenverarbeitung
... zugelassen ist. Es darf personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm übermittelt worden sind, zu einem anderen als der ...
§ 27 ZFdG Verarbeitungsbeschränkungen (vom 02.04.2021)
... die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift ...
§ 28 ZFdG Kennzeichnung (vom 02.04.2021)
... Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) ...
§ 48 ZFdG Gerichtliche Anordnung
... Maßnahmen nach 1. § 47 Absatz 2 Nummer 1 , 2. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen durchgehend länger als 24 ... Maßnahmen nach 1. § 47 Absatz 2 Nummer 1, 2. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a , bei denen durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzeichnungen ... als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen, 3. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder 4. § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine bestimmte Person richten ... werden sollen, 3. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder 4. § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 , die sich gegen eine bestimmte Person richten oder bei denen die Vertrauensperson oder der ...
§ 49 ZFdG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
... tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die ... ist die Maßnahme unzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der ... der beauftragten Person möglich ist. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die ... privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf die Maßnahme in den Fällen des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 als automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind ...
§ 50 ZFdG Gerichtliche Zuständigkeit
... über die Verwertbarkeit oder Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sachkundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur ...
§ 51 ZFdG Löschung
... Daten, die durch eine Maßnahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind unverzüglich zu löschen, soweit sie 1. für den ...
§ 62 ZFdG Besondere Mittel der Datenerhebung
... Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, ...
§ 84 ZFdG Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
... alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung 1. bei Maßnahmen nach den §§ 47 , 62, 72, 77 und 78 sowie 2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 ...
§ 90 ZFdG Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
... nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47 , 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden. (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit ...
§ 92 ZFdG Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen
... Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47 , 62, 72, 77 und 78 sind zu dokumentieren: 1. das zur Datenerhebung eingesetzte ... durchführt. (2) Zu dokumentieren sind auch 1. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 (längerfristige Observation) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, ... die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 2. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen) ... die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 3. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen des ... die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 4. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2 Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler) ... 4. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3 (Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2 Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler) a) die Zielperson, b) die erheblich ...
§ 93 ZFdG Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen (vom 28.12.2022)
... Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, 2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und ... von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler) a) die Zielperson,  ... einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 11 BestDaAAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes (vom 02.04.2021)
... 2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 ... 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die ... § 78" ersetzt. 3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 ... 78" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47 , 62, 72, 77 oder § 78" ersetzt. 4. § 30 wird wie folgt gefasst:  ...