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§ 7 - Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.04.1987 BGBl. I S. 1225; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2123-1 Zahnärzte und Dentisten
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§ 7



Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

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Zitierungen von § 7 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a ZHG
... Satz 1 Nr. 2 und 3 zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 7 auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation ...
§ 13 ZHG (vom 01.03.2020)
... nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7 , 7a und 18 finden entsprechende Anwendung. (3a) Erlaubnisse nach Absatz 1 ...
§ 16 ZHG (vom 01.01.2017)
... 2 gilt entsprechend für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 7. § 13 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. (3) Die Entscheidung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515
Artikel 33 BQFGEG Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
... Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die §§ 4, 5, 7 , 7a und 18 finden entsprechende Anwendung." c) Nach Absatz 3 wird folgender ...