Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)   

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 1 ZPO

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Literatur im Internet zu § 1 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 ZPO:
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Patentgericht
          § 82 (Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht) (zu §§ 1 ff)
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