Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Erbschaftskäufer

(1) Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.

(2) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.

Literatur im Internet zu § 1000 ZPO

Querverweise

Auf § 1000 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1001 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)

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