Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger

Die Vorschriften der §§ 990 bis 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 1001 ZPO

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