Zivilprozessordnung
| Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
| 1. | entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist; | |
| 2. | den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; | |
| 3. | sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides statt zu erbieten. |
Literatur im Internet zu § 1007 ZPO
Rechtsberatung
- Sofortige Rechtsauskunft zu § 1007 ZPO bei

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?