Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen

Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen. Das Gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist. Zusätzlich kann die öffentliche Bekanntmachung in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgen.

Literatur im Internet zu § 1009 ZPO

Querverweise

Auf § 1009 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1017 (Ausschlussurteil)
        § 1023 (Hinkende Inhaberpapiere)
        § 1024 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
        § 25 (Aufgebot von Grundpfandbriefen)
        § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
        § 27 (Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen)

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