Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
| Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Rechtsprechung zu § 101 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 109 Entscheidungen zu § 101 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 15 Urteilsbesprechungen zu § 101 ZPO bei ibr-online
- BGH, Vergleichsabschluß "beobachtender" Streitverkündeter, 3.4.03
§§ 92 I 1, 98 ZPO, Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten trägt;
§§ 98, 101 ZPO, Nebenintervenient hat bei einem Vergleich grds. keinen Kostenerstattungsanspruch
Literatur im Internet zu § 101 ZPO
Querverweise
Auf § 101 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 121
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