Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Wertpapiere mit Zinsscheinen

(1) Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.

(2) Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.

Literatur im Internet zu § 1010 ZPO

Querverweise

Auf § 1010 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1011 (Zinsscheine für mehr als vier Jahre)
        § 1012 (Vorlegung der Zinsscheine)
        § 1013 (Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine)
        § 1014 (Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit)
        § 1021 (Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2)

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