Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Anmeldung der Rechte

Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestimmen.

Literatur im Internet zu § 1016 ZPO

Querverweise

Auf § 1016 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1022 (Aufhebung der Zahlungssperre)

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