Zivilprozessordnung

   Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024)   
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Ausschlussurteil

(1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.

(2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entsprechend.

(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 1017 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1017 ZPO

Querverweise

Auf § 1017 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 1023 (Hinkende Inhaberpapiere)
        § 1024 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
      Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO)
        § 25 (Aufgebot von Grundpfandbriefen)
        § 26 (Aufgebot von Legitimationsurkunden)
        § 27 (Aufgebot öffentlicher Schuldverschreibungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1017 ZPO:
    ZPO
      Aufgebotsverfahren
        § 957 (Anfechtungsklage) (zu § 1017 III)

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