Zivilprozessordnung
| Buch 9 - Aufgebotsverfahren (§§ 946 - 1024) |
(1) In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Vorschriften des § 1009 gelten entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekannt zu machen.
Rechtsprechung zu § 1017 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 1017 ZPO
Querverweise
Auf § 1017 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
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